Abrechnungsbetrug führt zu fristloser Kündigung des Versorgungsvertrages

Celle - Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in drei Beschlüssen die erstinstanzlichen Vorentscheidungen bestätigt: bei Abrechnungsbetrug müssen Pflegeeinrichtungen mit einer fristlosen Kündigung ihres Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen rechnen. In seiner Entscheidung hat das LSG festgestellt, dass den Kostenträgern ein Festhalten am Versorgungsvertrag bei derart gröblichen Verletzung der vertraglichen Pflichten nicht länger zumutbar sei.

Die Landesverbände der Pflegekassen hatten im Vorfeld die Versorgungsverträge zweier Pflegeeinrichtungen in Cuxhaven fristlos gekündigt, nachdem die Geschäftsführerin der beiden Einrichtungen im Rahmen eines Strafprozesses vor dem Landgericht Bremen die fehlerhafte Abrechnung von Leistungen der Tagespflege in mehreren Fällen gestanden hatte. Der resultierende Schaden betrug nach den gerichtlichen Feststellungen mindestens 600.000 Euro. Das LG hatte die angeklagte Geschäftsführerin deshalb wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges in 918 Fällen zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe in Höhe von 300.000 Euro verurteilt.

Vor dem Sozialgericht legten die Einrichtungen gegen die Kündigungen jeweils Klage ein und beantragten im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klagen festzustellen. Diese wurde in allen Fällen verneint, woraufhin die Einrichtungen jeweils Beschwerde vor dem LSG Niedersachsen-Bremen einreichten. Das LSG hatte im Rahmen der Beschwerden nun inzident auch die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung zu prüfen – und bestätigte diese.

 

Nach § 74 Abs. 2 S. 2 SGB XI kann ein Versorgungsvertrag von den Kostenträgern insbesondere dann fristlos gekündigt werden, wenn die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. Bei seiner Urteilsfindung hatte das LSG die im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens erfolgten Feststellungen berücksichtigt und festgestellt, dass das Vertrauen der Kostenträger auf die Richtigkeit der Angaben des Leistungserbringers bei der Abrechnung - als wesentliches Fundament des Abrechnungssystems - grundlegend erschüttert worden sei, was die fristlose Kündigung gerechtfertigt habe. (RAin Lucia Gondolatsch)