Berlin – Hartnäckiges Falschparken kann unter Umständen zur Fahrerlaubnisentziehung führen. So entschied das Berliner Verwaltungsgericht in einem Eilbeschluss (VG 11 L 432.16), nachdem ein Berliner Autofahrer insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hatte – 83 davon waren Parkverstöße.
Mit seinem Beschluss bestätigte das Berliner VG die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, das die Fahrerlaubnis hier entzogen hatte, nachdem der Betroffene der Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung (MPU) nicht nachgekommen war.
Nach § 11 Abs. 3 Nr. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist die Nichtbeibringung eines solchen Gutachtens Grundlage für die Annahme der Fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die zuständige Behörde war somit berechtigt, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dass auch die Aufforderung zur Beibringung eines solchen Gutachtens gerechtfertigt war, wurde vom VG ebenfalls bestätigt. So legt das VG in seinem Beschluss dar, es reichten auch Zuwiderhandlungen dieser Art aus, um ernste Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, insbesondere
„wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und diese hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht.“
Auch die Angabe, einige der Verstöße habe nicht er, sondern seine Frau begangen, konnte das Gericht nicht zu einer anderen Entscheidung bewegen:
„Auch wenn nicht er, sondern seine Frau einen Teil dieser Verkehrsverstöße begangen haben
sollte, müsste er diese Verstöße gegen sich gelten lassen. (…) Eignungsmängel können sich nicht nur in einem Verkehrsverhalten als Fahrer eines Fahrzeugs zeigen, sondern auch im Umgang eines
Halters mit seinem Fahrzeug und dessen Nutzung durch Dritte. Der Halter eines Kraftfahrzeuges zeigt nämlich charakterliche Mängel, die ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweisen,
wenn er durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfährt, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzen, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, dagegen aber nichts unternimmt, weil er
keine Rechtsmittel gegen die Bußgeldbescheide ergreift und auch nicht die Überlassung des Fahrzeugs an die jeweiligen Täter von Ordnungswidrigkeiten verweigert.“ (RA Jörg Gondolatsch, Fachanwalt
für Verkehrsrecht)