Berlin – Mit Beschluss vom 16.03.2017 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege (HKP-Richtlinie) angepasst.
Bei der HKP-Richtlinie handelt es sich um die Regelung der ärztlichen Verordnungen häuslicher Krankenpflege hinsichtlich Inhalt, Dauer und Genehmigung durch die Krankenkassen. Rechtliche Grundlage sind die § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 sowie § 37 SGB V.
Stellenwert der Palliativversorgung gestärkt. Durch die aktuelle Anpassung der HKP-Richtlinie wird nun in Ergänzung zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) die allgemeine Palliativversorgung im Rahmen der Regelversorgung konkretisiert und erweitert. Der G-BA hat hiermit gleichzeitig die Vorgaben des im Dezember 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland umgesetzt.
Klarstellung der Medikamentengabe und weitere Anpassungen i.R.d. Umsetzung des PSG II. Ebenfalls mit Beschluss vom 16.03.2017 stellt der G-BA zu der bisherigen Leistung „Medikamentengabe“ (HKP-RiLi Nr. 26) klar, dass diese aus den Leistungsuntergruppen Medikamente richten und Medikamente verabreichen besteht, und dass es sich bei diesen Untergruppen um zwei unterschiedliche Leistungen, mit unterschiedlichen Leistungsinhalten handelt. Zur Verdeutlichung wurde der Leistungsoberbegriff in „Medikamente“ umbenannt. Gleichzeitig wurde in den Bemerkungen zur Leistung klargestellt, dass die Leistungsuntergruppe Medikamente verabreichen auch die notwendigen Vorbereitungshandlungen, u.a. die Dosierung, enthalten sind.
Weiteren Anpassungsbedarf der HKP-Richtlinie brachte das PSG II, hier insbesondere die neue Ausrichtung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, mit sich. Zur Sicherstellung eines gleichbleibenden Umfangs der Leistungen der häuslichen Krankenpflege wurden die bisher als "verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen" gesondert aufgeführten Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in das Leistungsverzeichnis der Richtlinie aufgenommen.
Die o.g. Beschlüsse vom 16.03.2017 treten nach
Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. (RAin Lucia Gondolatsch)