Kassel – Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2017, B 8 SO 14/16 R, festgestellt, dass der Wohngruppenzuschlag nach § 38 a SGB XI von den Sozialhilfeträgern nicht auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII angerechnet werden darf.
Aus den Entscheidungsgründen des BSG:
bis zum 31.12.2016 geltenden Gesetzesfassung erbracht worden sind, erfassen ‑ auch soweit sie (nach altem Recht) über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehen konnten ‑ lediglich die individuell pflegerischen Bedarfe des Leistungsberechtigten. Soweit die Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII im Land Berlin eine Pauschale für die in einer Wohngruppe zu erbringenden ambulanten Leistungen vorsieht, sind auch diese ‑ den bundesgesetzlichen Vorgaben entsprechend ‑ als individuell pflegerische Leistungen vereinbart worden. Der Wohngruppenzuschlag dient dagegen nicht unmittelbar der individuellen pflegerischen Versorgung, sondern soll dem zusätzlichen (vor allem organisatorischen und verwaltenden) Aufwand in einer Wohngruppe Rechnung tragen. Dem Leistungsberechtigten kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass ggf. von den ambulanten Pflegediensten in Berlin schon seit 2005 tatsächlich Leistungen erbracht worden sind, die dem zusätzlichen organisatorischen und verwaltenden Aufwand in Wohngruppen demenzkranker Bewohner geschuldet waren.“
Damit hat das BSG ausdrücklich entgegen der hierzu bisher ergangenen Rechtsprechung des Sozialgericht Berlin und des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden – und beendet somit gleichzeitig eine bereits seit In-Kraft-Treten der Vorschrift vorherrschende Diskussion zwischen Sozialhilfeträgern, Hilfebedürftigen und Leistungserbringern.
Hinweis: Betreuen Sie als Pflegedienst eine Wohngemeinschat? Oder sind Sie, oder Ihr Angehöriger, selbst Bewohner einer ambulant betreuten Wohngruppe und beziehen Leistungen der Hilfe zur Pflege? Dann sollten Sie dringend die Bescheide des Sozialamtes überprüfen lassen. Sämtliche Bewilligungsbescheide über Leistungen der Hilfe zur Pflege, mit welchen eine Anrechnung des Wohngruppenzuschlags auf die Hilfeleistungen erfolgt ist, sind nun aufzuheben – darüber hinaus sind die zu Unrecht angerechneten Leistungen zurück zu zahlen. Auch Bescheide, die bereits rechtskräftig geworden sind, müssen vom Sozialhilfeträger auf Antrag überprüft werden. Gerne helfen wir Ihnen hierbei – rufen Sie uns noch heute an!
(RAin Lucia Gondolatsch)