Hamm – Handy am Steuer, das wird teuer – dass derjenige, der während der Fahrt mit einem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält, ordnungswidrig handelt, ist allgemein bekannt. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn mit dem Gerät lediglich Musik abgespielt wird. Doch wie verhält es sich mit Geräten, in denen keine SIM-Karte eingelegt ist? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das OLG Hamm befasst.
In dem zu Grunde liegenden Fall hielt der Betroffene während der Fahrt sein Smartphone in der Hand und spiele Musik ab, eine SIM-Karte war jedoch nicht eingelegt. In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht entschieden, dass in diesem Fall keine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons i.S.d. StVO vorliege. Nach Ansicht des Gerichts könne man mit Mobiltelefonen ohne SIM-Karte nicht telefonieren, damit würden diese auch nicht von § 23 Abs. 1 a StVO erfasst.
Das OLG Hamm revidierte diese Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und stellte fest, dass von der einschlägigen Vorschrift jegliche Nutzung erfasst sei. Entsprechend hatte das OLG auch bereits in vorangehenden Verfahren entscheiden.
Für die Praxis: Jegliches „Nutzen“ eines Mobiltelefons ist von der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO erfasst und mithin verboten.
Dabei ist unerheblich, ob Sie mit dem Telefon tatsächlich telefonieren, Nachrichten schreiben, oder es lediglich zum Abspielen von Musik oder als Navigationsgerät nutzen. (RA Jörg
Gondolatsch)