Mehrere Intensivpflegepatienten bilden keine Wohngemeinschaft i.S.d. Wohn- und Teilhabegesetzes

Düsseldorf – In seiner Entscheidung vom 24.11.2017, Az. 26 K 6422/16, hat das VG Düsseldorf festgestellt, dass eine Mehrheit schwerstpflegebedürftiger Personen, die sich überwiegend in einem Wachkoma befinden, keine selbstverantwortete Wohngemeinschaft i.S.d. Gesetzes sein kann.

Die Heimaufsichtsbehörde des Kreises Viersen hatte den Status der ambulanten Wohngemeinschaft versagt, und begründete ihre Entscheidung damit, dass Untermieter eines Zimmers, in einer vom Pflegedienst als Hauptmieter angemieteten Wohnung, die selbst weder mobil noch kommunikationsfähig seien, keine selbstverantwortete Wohngemeinschaft i.S.d. § 24 Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG) bilden könnten. Der Pflegedienst hatte gegen diese Feststellung geklagt.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf teilte jedoch die Ansicht der Heimaufsichtsbehörde und führte in seiner Entscheidung aus, dass in solchen Fällen, in denen die Bewohner wegen ihres Gesundheitszustandes auf eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen seien und der Pflegedienst eine Vollversorgung gewährleiste, keine Wohngemeinschaft, sondern eine Heim-Einrichtung im Sinne des § 18 WTG vorliege. Es handele sich um nichts anderes als um die „Darbietung von Leistungen, die für Pflegeheime typisch“ seien. Die Bewohner bildeten keine Wohngemeinschaft, sondern eine zur Intensivbetreuung untergebrachte Mehrheit pflegebedürftiger Personen. Damit unterfielen derartige "WGs" der Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Die Entscheidung des Gerichts ist jedoch noch nicht rechtskräftig. (RAin Lucia Gondolatsch)

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